Zertifizierungsverfahren für die Personenzertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024:2012:
Ein Bewerber für eine „Personenzertifizierung“ stellt einen Antrag auf Zertifizierung für ein definiertes Fachgebiet an die Zert Gef - Log. Diese prüft, ob entsprechende Eingangsvoraussetzungen durch beglaubigte Nachweise vorliegen.
Voraussetzungen:
Zum Prüfungstermin müssen Nachweise über Prüfungen und über Ausbildung im entsprechenden Fachgebiet als beglaubigte Nachweise vorliegen. Gültige Schulungen / fachspezifische IHK Nachweise oder adäquate Schulungen, die den aktuellen Rechtsstand beinhalten, werden anerkannt. Gleiches gilt für Einzelnachweise entsprechender Prüfungen, die an einer HS in Deutschland abgelegt wurden.
Qualifikation zum Kompetenznachweis
Die o.a. Voraussetzungen /Eingangsqualifikationen müssen bei Antritt zur Prüfung als „Personenzertifizierter Sachverständiger“ vollständig und erfolgreich mit entsprechenden Zertifikaten in beglaubigter Kopie vom Original nachgewiesen worden sein. Sie können durch adäquate Kurse bei Bildungsträgern, IHK oder Hochschulen erworben worden sein. Abschließend erfolgt eine schriftliche Zertifizierungsprüfung über alle Bereiche des Ausbildungsprogramms durch die Zertifizierungsstelle.
Sie weisen uns bitte Ihre Eingangsqualifikation nach und der Bildungsträger schult Sie entsprechend des Programms. Die Zert Gef - Log stellt durch fachlichge Prüfung Ihre Qualifikation und Kompetenz sicher.
Die Zertifizierungsprüfung erfolgt schriftlich und muss mit mindestens 70% bestanden werden. Ab 72% entfällt das Kolloquium. Nach erfolgreicher Zertifizierungsprüfung erhält der Teilnehmer ein Kompetenzzertifikat und einen Rundstempel. Kompetenzzertifikat und Rundstempel bleiben gem. Zertifizierungsvertrag im Eigentum der Zertifizierungsstelle Zert Gef - Log. Diese müssen nach Beendigung des Zertifizierungsvertrages der Zertifizierungsstelle zurückgegeben werden.
Der Personenzertifizierte Sachverständige mit Zertifikat muss jährlich auditiert und durch Weiterbildungsmaßnahmen geschult werden. Hierfür ist eine Nutzung von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen von Bildungsträgern, IHK oder Hochschulen nötig.
Eingangsvoraussetzungen des Personenzertifizierten Sachverständigen:
1.) Der Personenzertifizierte Sachverständige (entweder in einer Firma oder als Unternehmer) hat seinen Firmensitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
2.) Es bestehen keine gravierenden Bedenken gegen die Eignung des Personenzertifizierten Sachverständigen. 3.) Der Personenzertifizierte Sachverständige weist überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, auf. Das gilt auch für weitere Sachverständigen-Leistungen. 4.) Kenntnisse werden durch Zertifizierungsprüfung auf Basis von Schulungen durch Bildungsträger schriftlich nachgewiesen. Alternativ können adäquate Qualifikationsnachweise Dritter anerkannt werden. 5.) Der Personenzertifizierte Sachverständige hat erfolgreich seine Eingangsqualifkationsvoraussetzungen der Zertifizierungsstelle nachgewiesen. 6.) Der Personenzertifizierte Sachverständige verfügt über die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Infrastruktur und Ressourcen (z.B. Büro, Literatur und Kommunikationsmittel, IT etc.). 7.) Der Personenzertifizierte Sachverständige lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. 8.) Der Personenzertifizierte Sachverständige garantiert Unparteilichkeit, Unabhängigkeit für die Einhaltung der Pflichten eines Sachverständigen. 9.) Der Personenzertifizierte Sachverständige weist gute Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach und hat die Fähigkeit, sachverständig und verständlich Sachverhalte zu analysieren und festzustellen. Eine Bewertung erfolgt schriftlich unter Beachtung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. 10.) Ein Personenzertifizierter Sachverständiger, der sich in einem bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis befindet, weist durch schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers nach, dass dieser mit folgenden Punkten einverstanden ist:
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